Satzung
§1 Name Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Frauen- und Mütterzentrum
Burgdorf” mit dem Zusatz „e.V.” nach Eintragung in
das Vereinsregister. Der Verein hat seinen Sitz in Burgdorf und soll in
das Vereinsregister des Amtsgerichts Burgdorf eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Fernziel aber ist es, allen im
Mütterzentrum tätigen Personen eine angemessene
Aufwandsentschädigung zu zahlen. Eine Zahlung der
Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG an
Mitglieder der Organe des Vereins ist gestattet. Die Gestattung ist
kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO.
§3 Zweck
Zweck des Vereins „Frauen- und Mütterzentrum Burgdorf
e.V.” ist die Unterstützung und Beratung in- und
ausländischer Frauen in Erziehungs- und Gesundheitsfragen nach dem
Laien-mit-Laien-Prinzip sowie die Bereitstellung von Bildungs-,
Beratungs- und Kulturangeboten, die sich sowohl nach Zeit und Ort, als
auch nach den Themenbereichen speziell auf die Bedürfnisse und
Interessen von Frauen mit Kindern beziehen. Zur Erreichung dieses
Zwecks wird die Bereitstellung einer Bedarfsbetreuung angestrebt. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung eines
selbstorganisierten Mütterzentrums, das zu festen
Öffnungszeiten allen Frauen offen steht und darüber hinaus
Veranstaltungsort für Vorträge, Arbeitskreise und
Gesprächsrunden ist.
§4 Mitgliedschaft
a. Mitglied im Verein können alle natürlichen und alle
juristischen Personen werden. Als Mitglied können alle Personen
aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins anerkennen und
fördern.
b. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive
Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung
ergeben. Passive Mitglieder unterstützen den Verein in erster
Linie im Sinne von § 3.
c. Passive Mitglieder haben in der Versammlung Mitspracherecht, aber
kein Stimmrecht. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Austritte
sind zum 31.12. eines jeden Jahres möglich und müssen
spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Frist dem Vorstand
schriftlich vorliegen. Bereits gezahlte oder eingezogene
Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
Bei Eintritt bis zum 30.06. wird der volle und bei Eintritt ab dem
01.07. wird der halbe Jahresbeitrag fällig.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
Den Ausschluss kann der Vorstand bei der Mitgliederversammlung
beantragen, wenn ein Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins
zuwider handelt. Die Mitgliederversammlung hat über den Antrag
innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang zu entscheiden. Bis zu
dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Dem Mitglied muss
Gelegenheit gegeben werden vor der Mitgliederversammlung angehört
zu werden.
§5 Beiträge
Über die Beitragspflicht und Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Zahlen Mitglieder trotz mehrfacher Aufforderung keinen Beitrag, so erfolgt automatisch der Austritt aus dem Verein.
§6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Kalenderjahr mit
einer Frist von nicht weniger als zwei Wochen unter Angabe einer
Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einberufen. Der Vorstand kann
außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert. Er muss sie einberufen, wenn ein viertel
der Mitglieder dies unter Angabe der Beratungspunkte schriftlich
beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nach
ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall
beschlussfähig. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit
der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, falls kein
Antrag auf geheime Wahlabstimmung gestellt wird.
Anträge auf Satzungsänderung oder der Antrag auf
Auflösung des Vereins können nur zur Abstimmung gestellt
werden, wenn diese Anträge als Tagesordnungspunkt in der Einladung
mitgeteilt sind.
Zur Annahme der Anträge auf Satzungsänderung oder
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens zwei
Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung berät auf der Grundlage eines
Jahresberichts, den der Vorstand vorlegt, über die
Aktivitäten des Vereins und die Grundzüge seines
Arbeitsprogrammes.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich
festgehalten und von der Versammlungsleiterin und/oder
Protokollführerin unterschrieben.
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Personen
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der/dem KassenwartIn. Vertretungsberechtigt im Sinne §26
BGB sind je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neues Vorstandes
im Amt.
Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, falls kein Antrag auf geheime
Abstimmung gestellt wird. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung auch vor
ihrer Amtszeit abgewählt werden. Dazu bedarf es einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und
ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist an die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt diese
aus.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in
der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei
Stimmgleichheit kommt der Beschluss nicht zustande.
§9 Mittel
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Zuwendung von dritter
Seite. Beiträge der Mitglieder und erwirtschafteten Erträgen
aus der satzungsgemäßen Tätigkeit.
Die Kassenwartin verwaltet die Mittel des Vereins und legt der
Mitgliederversammlung im Rahmen des Jahresberichts des Vorstands einen
Kassenbericht vor.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den
Mütterzentren Bundesverband e.V.
Kniestedterstr. 28
38259 Salzgitter Bad
und ist dort für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Ein
Auflösungsbeschluss bedarf vor seiner Ausführung der
Zustimmung des zuständigen Finanzamts.
§10 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde am 03.11.93 von der Gründerversammlung des
Vereins „Mütterzentrum Burgdorf” angenommen und tritt
sofort in Kraft.
Aktuelle Änderung am 29.08.2017