Satzung

§1 Name Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Frauen- und Mütterzentrum Burgdorf” mit dem Zusatz „e.V.” nach Eintragung in das Vereinsregister. Der Verein hat seinen Sitz in Burgdorf und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Burgdorf eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Fernziel aber ist es, allen im Mütterzentrum tätigen Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen. Eine Zahlung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG an Mitglieder der Organe des Vereins ist gestattet. Die Gestattung ist kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO.

§3 Zweck

Zweck des Vereins „Frauen- und Mütterzentrum Burgdorf e.V.” ist die Unterstützung und Beratung in- und ausländischer Frauen in Erziehungs- und Gesundheitsfragen nach dem Laien-mit-Laien-Prinzip sowie die Bereitstellung von Bildungs-, Beratungs- und Kulturangeboten, die sich sowohl nach Zeit und Ort, als auch nach den Themenbereichen speziell auf die Bedürfnisse und Interessen von Frauen mit Kindern beziehen. Zur Erreichung dieses Zwecks wird die Bereitstellung einer Bedarfsbetreuung angestrebt. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung eines selbstorganisierten Mütterzentrums, das zu festen Öffnungszeiten allen Frauen offen steht und darüber hinaus Veranstaltungsort für Vorträge, Arbeitskreise und Gesprächsrunden ist.

§4 Mitgliedschaft

a. Mitglied im Verein können alle natürlichen und alle juristischen Personen werden. Als Mitglied können alle Personen aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins anerkennen und fördern. b. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben. Passive Mitglieder unterstützen den Verein in erster Linie im Sinne von § 3. c. Passive Mitglieder haben in der Versammlung Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Austritte sind zum 31.12. eines jeden Jahres möglich und müssen spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Frist dem Vorstand schriftlich vorliegen. Bereits gezahlte oder eingezogene Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Bei Eintritt bis zum 30.06. wird der volle und bei Eintritt ab dem 01.07. wird der halbe Jahresbeitrag fällig. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. Den Ausschluss kann der Vorstand bei der Mitgliederversammlung beantragen, wenn ein Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins zuwider handelt. Die Mitgliederversammlung hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang zu entscheiden. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden vor der Mitgliederversammlung angehört zu werden.

§5 Beiträge

Über die Beitragspflicht und Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Zahlen Mitglieder trotz mehrfacher Aufforderung keinen Beitrag, so erfolgt automatisch der Austritt aus dem Verein.

§6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Kalenderjahr mit einer Frist von nicht weniger als zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einberufen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er muss sie einberufen, wenn ein viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Beratungspunkte schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, falls kein Antrag auf geheime Wahlabstimmung gestellt wird. Anträge auf Satzungsänderung oder der Antrag auf Auflösung des Vereins können nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn diese Anträge als Tagesordnungspunkt in der Einladung mitgeteilt sind. Zur Annahme der Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Mitgliederversammlung berät auf der Grundlage eines Jahresberichts, den der Vorstand vorlegt, über die Aktivitäten des Vereins und die Grundzüge seines Arbeitsprogrammes. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten und von der Versammlungsleiterin und/oder Protokollführerin unterschrieben.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Personen a) der/dem 1. Vorsitzenden b) der/dem 2. Vorsitzenden c) der/dem KassenwartIn. Vertretungsberechtigt im Sinne §26 BGB sind je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neues Vorstandes im Amt. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, falls kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung auch vor ihrer Amtszeit abgewählt werden. Dazu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt diese aus. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit kommt der Beschluss nicht zustande.

§9 Mittel

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Zuwendung von dritter Seite. Beiträge der Mitglieder und erwirtschafteten Erträgen aus der satzungsgemäßen Tätigkeit. Die Kassenwartin verwaltet die Mittel des Vereins und legt der Mitgliederversammlung im Rahmen des Jahresberichts des Vorstands einen Kassenbericht vor. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Mütterzentren Bundesverband e.V. Kniestedterstr. 28 38259 Salzgitter Bad und ist dort für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Ein Auflösungsbeschluss bedarf vor seiner Ausführung der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.

§10 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde am 03.11.93 von der Gründerversammlung des Vereins „Mütterzentrum Burgdorf” angenommen und tritt sofort in Kraft.

Aktuelle Änderung am 29.08.2017